Aus Familienforschung von Dr. Franz Josef Burghardt
Gerichte
Die unterste Gerichtsinstanz bildeten teilweise noch im 18. Jahrhundert die lokalen Gerichte, die etwa für das Gebiet einer Stadt oder eines Kirchspiels zuständig waren und unter dem Vorsitz eines Schultheißen (Praetor) stattfanden. Ihre Kompetenz war zwar weitgehend auf die Regelung von Erb-, Kauf- und Immobilienangelegenheiten beschränkt, doch sind gerade diese Protokolle für den Familienforscher äußerst ergiebig. Auseinandersetzungen zwischen den Bürgern einer Stadt wurden i.a. vor dem Stadtrat verhandelt und sind in den Ratsprotokollen aufgeführt. Sonderfälle bildeten die Hofgerichte: Einige dem Adel oder der Geistlichkeit gehörenden Höfe oder Höfeverbände hatten das Recht, in gewissem Umfang die diese Höfe betreffenden Belange mit Hilfe eines eigenen Schöffengerichts unter dem Vorsitz eines "Hofschultheißen" selbst zu regeln. Akten dieser Hofgerichte befinden sich - falls sie noch vorhanden sind - immer in den Archiven der Hofeigentümer. Zivile Streitfälle von größerer Bedeutung und Strafprozesse wurden vor dem Amtsgericht unter dem Vorsitz eines rechtsgelehrten Amtsrichters (Judex, Oberschultheiß, Vogt u.ä.) verhandelt. Protokolle aus dem 17. und 18. Jahrhundert sind häufig noch vorhanden, erweisen sich aber für die genealogische Forschung nur in Einzelfällen als ergiebig. Die höchste territoriale Gerichtsinstanz bildete der Hofrat, bestehend aus den rechtsgelehrten Hofräten (Consiliarii aulici). Appellationen an den Hofrat waren aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Einige Territorien kannten als dritte Instanz ein Oberappellationsgericht.
Nach 1648 konnten mehrere Reichsfürsten das "privilegium de non appellando" erreichen. In diesen Fällen konnten die Untertanen nicht mehr an die außerhalb des Territoriums gelegenen Reichsgerichte appellieren. Als solche kamen der Reichshofrat (RHR) als kaiserliches Gericht in Wien und das Reichskammergericht (RKG) in Speyer (ab 1526) und Wetzlar (ab 1689/93) in Betracht. Die RHR-Akten befinden sich heute im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, die des RKG sind heute auf die Staatsarchive verteilt und alphabetisch geordnet. 2933 von ihnen befinden sich z.B. im LHA Koblenz mit einem gedruckten Repertorium von O. Gf. v. Looz-Corswarem u. H. Scheidt: Repertorium der Akten des ehemaligen Reichskammergerichts im Staatsarchiv Koblenz. Koblenz 1957, das einen guten Eindruck über den Inhalt eines RKG-Bestands vermittelt.
Bei der Bearbeitung von Gerichtsakten muss beachtet werden, dass sie aus Protokollen von Vorgängen und Zeugenaussagen, aus Originalurkunden, Abschriften älterer Urkunden, Briefen, genealogischen Schemata, Rechnungen u.a. bestehen können und daher in bezug auf die Zuverlässigkeit ihrer Bestandteile unterschiedlich zu bewerten sind: Originalurkunden und Rechnungen sind glaubwürdiger als Abschriften und genealogische Schemata, Protokolle sind zwar glaubwürdig, soweit es den protokollierten Vorgang betrifft, womit aber z.B. die Glaubwürdigkeit des Inhalts einer Zeugenaussage völlig offen bleibt.
Genealogisch ergiebig sind auch die Unterlagen der Notare, die kaiserliche Beamte waren und deren Bestände daher in den Archiven gesondert geführt werden.